Allgemeine Vertragsbedingungen
A. Verkauf und Lieferung
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verwenders dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend auch „Verwender“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verwender mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten bei jeder Lieferung durch den Verwender, ohne Rücksicht darauf, ob er die Ware selbst herstellt oder bei einem Zulieferer einkauft.
(3) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn der Verwender dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen der Verwender sich gemäß § 2 Abs. 7 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
(2) Die Präsentation und Bewerbung von Waren auf der Website stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar, sondern eine Einladung an den Kunden, die dort beschriebenen Produkte zu bestellen. Grundsätzlich kommt ein Vertrag mit der Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) des Verwenders oder durch die Lieferung der bestellten Ware zustande. Der Kunde kann Bestellungen über den Webshop abgeben. Hierzu kann er aus dem Sortiment des Verwenders die im Webshop präsentierten Waren auswählen und diese über den Button „In den Warenkorb legen“ in einem sogenannten Warenkorb sammeln. Über den Button „Zur Kasse gehen“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „Mit deiner Bestellung erklärst du dich mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Widerrufsbestimmungen einverstanden.“ diese Allgemeinen Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.
Der Verwender schickt daraufhin dem Kunden unverzüglich eine automatische Eingangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Verwenders nochmals aufgeführt wird und die der Kunde über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Eingangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden beim Verwender eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch den Verwender zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird. Bei Versand der bestellten Ware erhält der Kunde eine Versandbestätigung.
(3) Sollte die Lieferung der durch den Kunden bestellten Ware nicht möglich sein, etwa weil die entsprechende Ware nicht mehr verfügbar ist, teilt der Verwender dies dem Kunden unverzüglich mit. Ist die Ware dauerhaft nicht lieferbar, sieht der Verwender von einer Annahmeerklärung ab. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande. Etwaig bereits durch den Verwender erhaltene Leistungen werden unverzüglich zurückerstattet. Ist die bestellte Ware nur vorübergehend nicht verfügbar, teilt der Verwender dem Kunden dies ebenfalls unverzüglich mit. Bei einer Lieferungsverzögerung von mehr als zwei (2) Wochen hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Das gesetzliche Widerrufsrecht des Kunden wird hiervon nicht berührt. Im Übrigen ist in diesem Fall auch der Verwender berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Hierbei wird er eventuell bereits geleistete Zahlungen des Kunden unverzüglich erstatten.
(4) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verwender und Kunde ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verwenders vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
(5) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verwenders nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per E-Mail. Abweichend hierzu sind rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen schließt Schrift- und Textform ein.
(6) Grundlage der Mängelhaftung des Verwenders ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder durch den Verwender (insbesondere in Katalogen oder auf seiner Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3, Abs. 4 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
(7) Der Verwender behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verwenders weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verwenders diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise, die im Webshop des Verwenders angegeben sind, verstehen sich inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer, aber exklusive der Versandkosten, und gelten für den in den jeweiligen Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und meldet sich dieser im Webshop des Verwenders als „gewerblicher Kunde“ an, werden diesem im Webshop des Verwenders die Preise exklusive jeweils gültiger Umsatzsteuer und exklusive Versandkosten angezeigt. Die Berechnung der Preise erfolgt sowohl in der Auftragsbestätigung als auch in der Rechnung unter Einbeziehung der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
(2) Die entsprechenden Versandkosten werden für den Kunden im Bestellformular vor Absendung der Bestellung angegeben und sind von dem Kunden zu tragen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und widerruft seine Bestellung, kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Erstattung bereits gezahlter Kosten für den Versand („Hinsendekosten“) verlangen.
(3) Rechnungsbeträge sind fällig und zu zahlen innerhalb der hier angegebenen Zahlungsfristen ohne jeden Abzug ab Rechnungsstellung, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Zahlungsfrist beträgt vierzehn (14) Tage. Der Kunde kann die Zahlung per Debitkarte, Kreditkarte oder direkter Banküberweisung vornehmen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verwender. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
(5) Der Verwender ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verwenders durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Verwenders auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist der Verwender nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Verwender den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Der Versand der Ware erfolgt durch entsprechende und von dem Verwender ausgewählte Dienstleister. Im Falle eines Widerrufs hat der Kunde die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen.
(2) Vom Verwender in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Verwender haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verwender geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Verwender nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse (mit Ausnahme im Falle der Betriebsstörungen) dem Verwender die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verwender zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; eine bereits durch den Kunden erbrachte Gegenleistung ist dann unverzüglich zurückzuerstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwender vom Vertrag zurücktreten.
(4) Der Verwender ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist,
• dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verwender erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit) und
• es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt.
(5) Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät der Verwender mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verwenders auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen beschränkt.
(6) Die Rechte des Kunden gem. § 7 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen und die gesetzlichen Rechte des Verwenders, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht aus den in § 4 Abs. 3 beispielhaft aufgezählten Ereignissen, bleiben unberührt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bochum, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verwenders.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Vorstehende Regelung gilt nicht, sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt. Im Übrigen geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über.
(4) Die Sendung wird vom Verwender nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 444, 445b BGB) bleiben unberührt. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Diese Fristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verwenders oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Der Verwender haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter¬suchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn dem Verwender nicht binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verwender nicht binnen sieben (7) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verwenders ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verwender zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verwender die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Die Regelung dieses Absatzes gilt nicht für den Fall, dass es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verwender nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB, ist die vorstehende Regelung nicht anwendbar. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht nicht bei einem nur unerheblichen Mangel. Das Recht des Verwenders, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Der Kunden hat dem Verwender die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunden dem Verwender die mangelhafte Ware auf sein Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunden – sofern es sich bei diesem nicht um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt – jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Ware noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Ware, wenn der Verwender nicht ursprünglich zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Ein- und Ausbaukosten“) bleiben unberührt.
(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Verwender nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Verwender vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunden wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt.
(6) Der Verwender ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verwenders, kann der Kunde unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(8) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verwender aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verwender nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Verwender gehemmt. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt.
(9) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Verwenders den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(10) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt.
(11) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe von § 7 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verwenders auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
(2) Der Verwender haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verwender gem. § 7 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verwender bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Eine Ersatzpflicht für entgangenen Gewinn, Zinsverluste, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechungen, Ersatzbeschaffungen, Verlust oder Verfälschung von Daten, mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Verwenders.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verwenders. Die Haftungsausschlüsse nach diesem Absatz sowie den folgenden Absätzen 5 bis 7 gelten nicht, sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt.
(5) Soweit der Verwender technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Verwenders wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verwender die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verwenders gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über den Liefergegenstand (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis), nachfolgend „gesicherte Forderungen“ genannt.
(2) Die vom Verwender an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verwenders. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verwender. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Dieser Absatz gilt nicht, sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Kunde hat den Verwender unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, vermischt oder verbunden, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung im Namen und für Rechnung des Verwenders als Hersteller erfolgt und der Verwender unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verwender eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verwender.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verwenders an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verwender ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verwender ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Verwender abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verwender darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum des Verwenders hinweisen und den Verwender hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verwender die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde dem Verwender; es sei denn, der Kunde ist Verbraucher gemäß § 13 BGB.
(8) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verwenders um mehr als 10 %, wird er auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verwender.
(9) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verwender berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verwender ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verwender diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
§ 9 Betreiberpflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist Betreiber der vom Verwender gelieferten, installierten, vermieteten oder gewarteten Kälte-, Klima- und raumlufttechnischen Anlagen im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen, behördlichen und technischen Vorschriften. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Betreiberpflichten eigenverantwortlich zu erfüllen.
(2) Zu den Betreiberpflichten zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend, folgende Verpflichtungen:
a) Dichtheitsprüfungen / F-Gase-Verordnung
• Durchführung und Dokumentation von Dichtheitskontrollen gemäß der jeweils gültigen F-Gase-Verordnung, einschließlich der fristgerechten Behebung festgestellter Leckagen.
• Einhaltung der Betreiberpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 5 der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 vom 11. März 2024, wonach prüfpflichtige Einrichtungen nach einer Reparatur frühestens nach 24 Stunden Betriebszeit, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, durch eine gemäß Artikel 10 zertifizierte Person auf Dichtheit zu prüfen sind. Sofern der Verwender diese Leistungen übernehmen soll, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage eines gesonderten, schriftlichen und kostenpflichtigen Auftrags.
• Sicherstellung, dass ausschließlich entsprechend zertifiziertes Personal mit Tätigkeiten an Kältemittelkreisläufen beauftragt wird.
• Ausrüstung von ortsfest eingerichteten Kälte- und Klimaanalgen sowie Wärmepumpen und Brandschutzeinrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in den Mengen nach Art. 6 Abs. 1 (EU) 2024/573 enthalten, mit einem Leckage-Erkennungssystem
• Sicherstellung der Rückgewinnung der fluorierten Treibhausgase, die in Anlagen in anderer Form als Schaum eingesetzt werden sowie das Recyclen, Aufarbeiten oder Zerstören der Stoffe nach Außerbetriebnahme der Anlage
•
b) Hygiene / VDI 6022
• Hygienegerechter Betrieb, Wartung, Inspektion und Reinigung von raumlufttechnischen Anlagen gemäß VDI 6022, einschließlich Filterwechsel, Reinigung von Luftführungen, Wärmetauschern, Kondensatabführungen und Befeuchtern.
• Einhaltung der vorgeschriebenen Hygiene-Inspektionsintervalle sowie Führung entsprechender Hygiene- und Wartungsnachweise.
• Sicherstellung, dass hygienerelevante Arbeiten nur durch entsprechend geschultes Personal durchgeführt werden.
b) HACCP
• Einbindung der eingesetzten Anlagen in das betriebliche HACCP-Konzept, sofern diese in lebensmittelrelevanten oder hygienisch sensiblen Bereichen betrieben werden.
• Durchführung und Dokumentation von Reinigungs-, Wartungs- und Kontrollmaßnahmen zur Vermeidung hygienischer Risiken.
• Sicherstellung der erforderlichen Temperatur-, Luft- und Feuchtebedingungen.
c) Arbeitsschutz und Betriebssicherheit
• Durchführung und regelmäßige Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen.
• Einhaltung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie aller einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften.
• Regelmäßige Prüfungen sicherheitsrelevanter Anlagenteile (z. B. Druckbehälter, Sicherheitsventile, Sensoren) durch befähigte Personen.
d) Wartung, Inspektion und Instandhaltung
• Durchführung regelmäßiger Wartungen, Inspektionen und Instandhaltungsmaßnahmen gemäß Herstellerangaben, gesetzlichen Vorgaben und anerkannten Regeln der Technik.
• Durchführung von Sicht- und Funktionskontrollen (z. B. auf Verschmutzung, Beschädigungen, Leckagen, Kondensat).
• Ordnungsgemäße Beseitigung festgestellter Mängel.
e) Energie- und Umweltpflichten
• Energieeffizienter Betrieb der Anlagen im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten.
• Umweltgerechter Umgang mit Betriebsstoffen gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
• Erfüllung etwaiger Melde- und Nachweispflichten gegenüber Behörden.
f) Dokumentation und Nachweisführung
• Führung eines Anlagen- bzw. Betriebsbuches, insbesondere mit Angaben zu:
• Anlagenidentifikation,
• Menge und Art der in der Einrichtung enthaltenen Gase, gegebenenfalls mit gesonderter Angabe der während der Installation hinzugefügten Menge
• Menge der Gase, die bei der Instandhaltung oder Wartung oder aufgrund einer Leckage hinzugefügt wurde, einschließlich des Datums einer solchen Auffüllung
• Menge der rückgewonnenen Gase
• Menge und Art der ggf. hinzugefügten Gase und Angaben, ob sie recycelt oder aufgearbeitet wurden, und den Namen und die Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage in der Union und gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer,
• Wartungen, Prüfungen, Reparaturen,
• Dichtheits- und Hygieneprüfungen, insbesondere deren Zeitpunkten und Ergebnissen,
• Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der Gase, falls die Einrichtung außer Betrieb genommen wurde
• sowie den jeweils durchführenden Unternehmen und dem jeweiligen Personal.
• Aufbewahrung aller relevanten Nachweise, Prüf- und Schulungsunterlagen für die jeweils vorgeschriebenen Zeiträume.
• Sicherstellung der jederzeitigen Vorlagefähigkeit gegenüber Behörden, Auditoren oder sonstigen Prüfstellen.
g) Organisation, Schulung und Notfallmanagement
• Regelmäßige Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter im sicheren, hygienischen und rechtskonformen Betrieb der Anlagen.
• Erstellung, Pflege und Umsetzung von Notfall- und Störfallplänen (z. B. bei Kältemittelleckagen, Stromausfall, Anlagenausfall).
(3) Der Verwender schuldet keine eigenständige Überwachung von Prüffristen, keine Terminverfolgung und keine rechtliche Bewertung der Betreiberpflichten des Kunden.
(4) Leistungen im Zusammenhang mit Betreiberpflichten (z. B. Wartungen, Dichtheitsprüfungen, Hygiene- oder HACCP-Kontrollen) werden ausschließlich dann geschuldet, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart und beauftragt wurden.
(5) Der Kunde stellt den Verwender von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Behörden oder Aufsichtsstellen, frei, die aus der Nicht-, Falsch- oder verspäteten Erfüllung der Betreiberpflichten resultieren, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen.
B. Schlussbestimmungen
(1) Individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien haben Vorrang vor den Allgemeinen Vertragsbedingungen, § 305b BGB.
(2) Das Unterlassen der Geltendmachung oder eine verspätete Geltendmachung von Rechten, Rechtsbehelfen oder Vorteilen aus der jeweiligen Vertragsbeziehung durch den Verwender sind nicht als Verzicht darauf auszulegen. Ebenso wenig schließt die beschränkte oder die isolierte Geltendmachung eines Rechts, Rechtsbehelfs oder Vorteils durch den Verwender die weitere Geltendmachung dieses oder anderer Rechte, Rechtsbehelfe oder Vorteile aus.
(3) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verwender ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde im Rahmen des Vertragsschlusses auf seine AGB verweist und der Verwender dem nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verwender und dem Kunden nach Wahl des Verwenders Bochum oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen den Verwender ist in diesen Fällen jedoch Bochum ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(5) Die Beziehungen zwischen dem Verwender und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
(6) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Vertragsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
(7) Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für ein Jahr danach, keine Maßnahmen zur Abwerbung von Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Abwerbung bei dem Verwender oder einem mit dem Verwender Verbundenen Unternehmen beschäftigt sind oder es innerhalb eines Jahres vor der Abwerbung waren.